Artikel 45 VO (EG) 98/850

(1) Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach dem Beschluß mitgeteilt.

Binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt die Kommission die Maßnahmen oder verlangt ihre Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Jeder Mitgliedstaat kann binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Der Rat kann binnen einem Monat mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

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