Artikel 44 VO (EG) 98/850

Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Meerestieren unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder -umsiedlung in den Gewässern eines andern oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so sind die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten im voraus davon zu unterrichten.

(2) Meerestiere, die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gefangen werden und anschließend wieder lebend über Bord geworfen werden müßten, dürfen verkauft, gelagert, feilgeboten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erlassenen Vermarktungsnormen eingehalten werden.

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