Artikel 43 VO (EG) 98/850
Wissenschaftliche Forschung
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.
(2) Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie
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den Vorschriften in Anhang XII dieser Verordnung sowie den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder
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unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.
Fußnote(n):
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ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).
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