Artikel 42 VO (EG) 98/850
Verarbeitung der Fänge
(1) Es ist verboten, an Bord eines Fischeifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen. Dieses Verbot gilt nicht für die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Surimi und Fischpulpe an Bord eines Fischereifahrzeugs.
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