ANHANG X VO (EG) 98/850

A.
Bedingungen für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen in den Regionen 1 und 2 außer Skagerrak und Kattegat

1.
Kombination von Maschenöffnungen: 16 bis 31 mm + ≥ 100 mm

Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp. und Palaemon spp.).

2.
Kombination von Maschenöffnungen: 32 bis 54 mm + > = 100 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Crangon spp., Pandalus spp., Palaemon spp., Parapenaeus longirostris), oder die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 50 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für die Maschenöffnungen von 32 bis 54 mm angegebenen Meerestiere außer Garnelen (Crangon spp., Pandalus spp., Palaemon spp., Parapenaeus longirostris) und zu höchstens 15 % aus einer Mischung der in Anhang I mit dem Zeichen „y” versehenen Arten.

3.
Kombination von Maschenöffnungen: 70 bis 79 mm + > = 100 mm

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 10 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für Maschenöffnungen von 70 bis 79 mm angegebenen Meerestiere.

4.
Kombination von Maschenöffnungen: 80 bis 99 mm + ≥ 100 mm

Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 45 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für Maschenöffnungen von 80 bis 99 mm angegebenen Meerestiere.

B.
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KOMBINATINEN VON MASCHENÖFFNUNGEN IM SKAGERRAK UND KATTEGAT

Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 10 % aus einer Mischung der in Anhang IV als Zielarten für Maschenöffnungen von 70 bis 89 mm angegebenen Meerestiere.

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