ANHANG X VO (EG) 98/850
- A.
- Bedingungen für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen in den Regionen 1 und 2 außer Skagerrak und Kattegat
- 1.
- Kombination von Maschenöffnungen: 16 bis 31 mm + ≥ 100 mm
Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp. und Palaemon spp.).
- 2.
- Kombination von Maschenöffnungen: 32 bis 54 mm + > = 100 mm
Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Crangon spp., Pandalus spp., Palaemon spp., Parapenaeus longirostris), oder die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 50 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für die Maschenöffnungen von 32 bis 54 mm angegebenen Meerestiere außer Garnelen (Crangon spp., Pandalus spp., Palaemon spp., Parapenaeus longirostris) und zu höchstens 15 % aus einer Mischung der in Anhang I mit dem Zeichen „y” versehenen Arten.
- 3.
- Kombination von Maschenöffnungen: 70 bis 79 mm + > = 100 mm
Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 10 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für Maschenöffnungen von 70 bis 79 mm angegebenen Meerestiere.
- 4.
- Kombination von Maschenöffnungen: 80 bis 99 mm + ≥ 100 mm
Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 45 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für Maschenöffnungen von 80 bis 99 mm angegebenen Meerestiere.
- B.
- BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KOMBINATINEN VON MASCHENÖFFNUNGEN IM SKAGERRAK UND KATTEGAT
Die an Bord behaltenen oder angelandeten Fänge bestehen zu mindestens 10 % aus einer Mischung der in Anhang IV als Zielarten für Maschenöffnungen von 70 bis 89 mm angegebenen Meerestiere.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.