Artikel 1 VO (EG) 98/88

Abgrenzung des geographischen Gebiets

(1) Diese Verordnung betrifft den Fang und die Anlandung der Fischereiressourcen der Gewässer der Ostsee, der Belte und des Øresunds, die im Westen durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Kap Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Kap Gilbjerg bis zum Kullen begrenzt werden. Diese Verordnung gilt nicht in den Gewässern landseits der Basislinien.

(2) Diese Verordnung gilt für

die Gemeinschaftsfischer, die in dem in Absatz 1 beschriebenen geographischen Gebiet tätig sind;

alle Fischer, die in den Gewässern tätig sind, die in diesem Gebiet unter die Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten fallen.

(3) Das geographische Gebiet unterteilt sich in 11 Teilgebiete mit den Nummern 22 bis 32, die in Anhang I beschrieben sind.

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