Präambel VO (EG) 98/88

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund(3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(4) obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Rat technische Maßnahmen festlegen, die sich auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung beziehen.
(3)
Es ist erforderlich, die Grundsätze und bestimmte Verfahren für die Festlegung dieser technischen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu bestimmen, damit jeder Mitgliedstaat die Fischereitätigkeiten in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit regeln kann.
(4)
Der Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention für die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des Protokolls der Konferenz der Vertreter der vertragschließenden Staaten der Konvention, nachstehend „Danziger Konvention” genannt, ist mit dem Beschluß 83/414/EWG(5) genehmigt worden.
(5)
Die Danziger Konvention ist für die Gemeinschaft am 18. März 1984 in Kraft getreten, wobei die Gemeinschaft alle darin niedergelegten Rechte und Pflichten Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat.
(6)
Die durch die Danziger Konvention eingesetzte Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat seit ihrer Bildung eine Reihe von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der Ostsee erlassen und hat den Vertragsparteien mit Schreiben vom 20. September 1985, 8. Dezember 1986, 21. Dezember 1987, 29. Oktober 1988, 20. September 1993, 20. September 1994 und vom 11. September 1995 eine Reihe von Empfehlungen übermittelt, die eine Änderung der technischen Maßnahmen vorsehen.
(7)
Nach der Danziger Konvention ist die Gemeinschaft verpflichtet, diese Empfehlungen unter Vorbehalt etwaiger Einsprüche, die nach dem Verfahren des Artikels XI der Konvention erhoben werden können, in der Ostsee, den Belten und dem Øresund in Kraft zu setzen.
(8)
Das wirksamste Mittel zur Beschränkung des Fangs kleiner Fische ist das Fangverbot in Gewässern mit einer hohen Bestandsdichte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 304 vom 6. 10. 1997, S. 32.

(2)

ABl. C 296 vom 29. 9. 1997, S. 31.

(3)

ABl. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 (ABl. L 241 vom 21. 9. 1996, S. 8).

(4)

ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5)

ABl. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 4.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.