Artikel 13 VO (EG) 98/88

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen Maßnahmen treffen, die

a)
rein örtliche Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder
b)
Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i)
die Bedingungen oder Einzelheiten der die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergänzen oder
ii)
über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik sowie den sich aus der Danziger Konvention ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission wird von jedem Vorhaben, durch das einzelstaatliche technische Maßnahmen eingeführt oder geändert werden, rechtzeitig unterrichtet, um hierzu ihre Bemerkungen vorzubringen.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme bis nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechneten Frist von drei Monaten aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, von der sie die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten hat, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nur in Kraft setzen, wenn er zuvor die erforderlichen Änderungen vornimmt.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Anfrage sämtliche Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4) Auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 dem Verwaltungsausschuß gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Prüfung vorgelegt und eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 18 der genannten Verordnung getroffen werden. Im Falle einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 entsprechend Anwendung.

(5) Stellt die Kommission fest, daß eine notifizierte Maßnahme nicht mit Absatz 1 übereinstimmt, so entscheidet sie binnen einer Frist von längstens einem Jahr vom Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahme an gerechnet, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist aufzuheben oder zu ändern hat. Absatz 2 Unterabsatz 4 gilt entsprechend.

(6) Maßnahmen, die die Aquakultur oder den Fischfang ohne den Einsatz von Schiffen betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Unter „Aquakultur” ist die Aufzucht von Fischen, Krebstieren und Weichtieren in Salz- oder Brackwasser zu verstehen.

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