Artikel 12 VO (EG) 98/88

Diese Verordnung gilt nicht für Fänge oder Anlandungen, die im Rahmen der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Fischen, Krebstieren und Weichtieren unternommen werden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gefangen werden, dürfen nicht entgegen den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

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