Artikel 11 VO (EG) 98/88

Diese Verordnung gilt nicht für Fänge oder Anlandungen, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten, in deren Gewässer sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck gefangen werden, können verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie

den Vorschriften in den Anhängen II und III sowie den aufgrund des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92(1) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

unmitelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Schiffe, welche nach Unterabsatz 1 tätig sind, müssen eine Genehmigung mit sich führen, die von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sie führen, ausgestellt worden ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

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