Artikel 10 VO (EG) 98/88
(1) Untersagt ist der gezielte Fang von Dorsch und Plattfischen (Pleuronectidae) mit dem Ziel, sie zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden.
(2) Explosive, giftige oder betäubende Substanzen dürfen zum Fischfang nicht benutzt werden.
(3) Es ist verboten, verankertes oder treibendes Fanggerät einzusetzen, ohne es mit Bojen oder anderen Markierungen kenntlich zu machen.
(4) Das Aussetzen nicht einheimischer Arten in der Ostsee, den Belten und dem Øresund sowie der Fang nicht einheimischer Arten oder von Stör sind verboten, sofern sie nicht durch Regeln erlaubt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen worden sind und die mit den sich aus der Konvention von Gdansk ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen. Nichteinheimische Arten sind Arten, die von Natur aus nicht in der Ostsee, den Belten und dem Øresund vorkommen.
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