Artikel 9 VO (EG) 98/88

Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

(1) Beim Fang von Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta) ist es verboten,

vom 1. Juni bis 15. September in den Gewässern der Teilgebiete 22 bis 31 Treib- oder Stellnetze zu verwenden;

vom 15. Juni bis 30. September in den Gewässern des Teilgebiets 32 Treib- oder Stellnetze zu verwenden;

vom 1. April bis 15. November in den Gewässern der Teilgebiete 22 bis 31 Treibangeln oder verankerte Angeln zu verwenden;

vom 1. Juli bis 15. September in den Gewässern des Teilgebiets 32 Treibangeln oder verankerte Angeln zu verwenden.

Das Fangverbot während der Schonzeit gilt in dem Gebiet außerhalb der Vier-See-meilen-Zone, von den Basislinien aus gemessen. Im Gebiet östlich von 22°30′ O (Leuchtturm Bengtskär) innerhalb der finnischen Hoheitsgewässer und Fischereizone ist die Fischerei mit Treibangeln und verankerten Angeln vom 1. Juli bis 15. September verboten.

(2) Für den Fang von Lachs (Salmo salar) und Meerforellen (Salmo trutta) ist es verboten,

beim Fang mit Stellnetzen oder Treibnetzen gleichzeitig mehr als 600 Netze pro Schiff zu verwenden, wobei die auf der Schwimmerleine gemessene Länge eines jeden Netzes 35 m nicht überschreiten darf. Zusätzlich zu den für den Fang zugelassenen Netzen dürfen sich in keinem Fall mehr als 100 Ersatznetze an Bord befinden;

beim Fang mit Treibangeln oder verankerten Angeln gleichzeitig mehr als 2000 Haken pro Schiff zu verwenden.

Die Spannweite der Haken (kürzester Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel) bei Treibangeln und verankerten Angeln muß mindestens 19 mm betragen.

Zusätzlich zu der Zahl der für den Fang zugelassenen Haken dürfen sich in keinem Fall mehr als 200 Ersatzhaken an Bord befinden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.