Artikel 8b VO (EG) 98/88

Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen

(1) An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so dass das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

a)
die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;
b)
die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;
c)
das Volumen der Walbeifänge;
d)
Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

(3) Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 8a Absatz 2 an Bord mitführen.

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