VO (EG) 98/88

Einschränkungen für Treibnetze

(1) Ab 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord haben oder einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.

(3) Im Jahr 2005 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 60 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord zu haben oder zur Fischerei einzusetzen.

In den Jahren 2006 und 2007 gilt dies für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jedes Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen; für 2004 wird diese Liste spätestens am 31. August 2004 mitgeteilt.

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