Artikel 8 VO (EG) 98/88

Verwendung von Fanggerät

(1) Fanggerät, dessen Verwendung in einem bestimmten geographischen Gebiet oder während eines bestimmten Zeitraums verboten ist, muß an Bord so verstaut werden, daß es in dem Schongebiet oder während der Schonzeit nicht einsatzbereit ist. Die Ersatzfanggeräte müssen gesondert verstaut werden, so daß sie nicht einsatzbereit sind.

(2) Als nicht einsatzbereit gelten

Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze, wenn

a)
die Scheerbretter an der Außen- oder Innenseite des Schanzkleides oder an den Galgen verstaut sind und
b)
die Kurrleinen der Schleppnetze oder die Jager von den Scheerbrettern oder von den Gewichten abgetrennt sind;

Lachsfanggerät, wenn

a)
die Netze unter einer Persenning verstaut sind,
b)
die Leinen und Haken in geschlossenen Behältern aufbewahrt sind;

Ringwaden, wenn das Haupt- oder Grundkabel vom Zugnetz gelöst ist.

(3) Es ist ganzjährig verboten, das von einer Linie durch die Schnittpunkte folgender Breiten- und Längengrade begrenzte geografische Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen zu befischen:

    54° 23′ N, 14° 35′ O

    54° 21′ N, 14° 40′ O

    54° 17′ N, 14° 33′ O

    54° 07′ N, 14° 25′ O

    54° 10′ N, 14° 21′ O

    54° 14′ N, 14° 25′ O

    54° 17′ N, 14° 17′ O

    54° 24′ N, 14° 11′ O

    54° 27′ N, 14° 25′ O

    54° 23′ N, 14° 35′ O.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen beim Dorschfang lediglich für den Fang dieser Art zulässige Fanggeräte an Bord mitgeführt werden oder aber Netze mit einer größeren Maschenöffnung als in Anhang IV vorgesehen. Befinden sich nicht für den Dorschfang zugelassene Fanggeräte an Bord, so darf kein Dorsch angelandet werden.

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