Artikel 7 VO (EG) 98/88

Anbringen von Vorrichtungen an Netzen

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 darf an der Außenseite der unteren Hälfe des Steerts jeglicher Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnlicher Netze Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material angebracht werden, dessen Aufgabe es ist, die Abnutzung zu verhindern oder zu mindern. Derartiges Material ist ausschließlich an den vorderen oder seitlichen Kanten des Steerts zu befestigen.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 darf an der Außenseite des Steerts und des Tunnels ein Hievsteert angebracht werden. Ein Hievsteert ist ein zylindrisches Stück Netzwerk, das den Steert und den Tunnel völlig umgibt. Es kann aus demselben oder einem schwereren Material as der Steert oder der Tunnel sein. Die Maschenöffnung des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts und darf keinesfalls 80 mm unterschreiten.

Ein Hievsteert kann wie folgt befestigt werden:

a)
an seiner vorderen Kante und
b)
an seinem hinteren Ende sowie entweder
c)
ringförmig am Steert und Tunnel um eine Reihe von Maschen oder
d)
der Länge nach an einer einzigen Reihe von Maschen an den Steert gereiht.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze eine Vorrichtung zur Einschränkung der Rückkehr der Fänge oder Flapper enthalten, deren Maschenöffnung kleiner ist als die des Steerts.

Der Flapper kann im Inneren des Steerts oder vor dem Steert angebracht sein.

Die Entfernung zwischen dem vorderen Befestigungspunkt des Flappers und dem hinteren Ende des Steerts beträgt mindestens dreimal die Länge des Flappers.

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