Artikel 6 VO (EG) 98/88
Bestimmung der Maschenöffnung
(1) Bei der Überprüfung der Netze wird zur Bestimmung der Maschenöffnungen ein flaches, 2 mm dickes Meßgerät aus formbeständigem, haltbarem Material verwendet. Es besteht entweder aus mehreren Abschnitten, deren Kanten abwechselnd parallel und schräg mit einer Verjüngung von 1 auf 8 cm verlaufen, oder es hat nur schräge Kanten mit der obengenannten Verjüngung. Auf der Oberseite des Meßgerätes ist sowohl auf dem Abschnitt mit parallelen Kanten, sofern gegeben, als auch auf dem Abschnitt mit schrägen Kanten die Breite in Millimetern angegeben. Im letzteren Fall wird eine Millimetereinteilung vorgenommen und die Breite in regelmäßigen Abständen angegeben.
(2) Um die Maschenöffnung zu bestimmen, wird das Meßgerät mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene so in die Masche eingeführt, daß bei einer diagonal gedehnten Masche die Länge der Längsachse gemessen werden kann. Das Gerät wird von Hand so weit in die Maschenöffnung eingeführt, bis es durch den Widerstand der Masche an den Schrägkanten aufgehalten wird. Die Öffnung der jeweils gemessenen Masche ist die an dem Punkt, an dem das Meßgerät aufgehalten wurde, abzulesende Weite.
(3) Die Maschenöffnung eines Netzes ist die durchschnittliche Öffnung von mindestens 20 in Richtung der Längsachse des Netzes aneinandergereihten Maschen, die beliebig gewählt werden können. Nicht gemessen werden Maschen in einer Entfernung von weniger als 10 Maschen und einem Umkreis von 50 cm von den Laschen, den Tauen oder der Steertleine. Dieser Abstand muß im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist.
(4) Die Bestimmung der Maschenöffnung ist am nassen Netz vorzunehmen.
(5) Die Öffnung einer einzelnen Masche gilt als zulässig, wenn der Abschnitt des Meßgerätes, dessen Breite den in Anhang IV aufgeführten Mindestmaschenöffnungen für die entsprechenden Arten, Gewässer und Netztypen entspricht, leicht durch die Masche geführt werden kann.
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