Artikel 5 VO (EG) 98/88

Mindestmaschenöffnung

(1) Es ist verboten, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze zu verwenden oder zu schleppen, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für das betreffende geographische Gebiet und die betreffende Art oder Artengruppe festgesetzt.

(2) Es ist verboten, für den Lachsfang Stellnetze oder Treibnetze zu verwenden, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für Lachs festgesetzt.

(3) Es ist verboten, Kiemennetze zu verwenden, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für das betreffende geographische Gebiet und die betreffende Art oder Artengruppe festgesetzt.

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