Artikel 4 VO (EG) 98/88

Festsetzung des Anteils der zulässigen Beifänge

(1) Der Anteil von Beifängen gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird als Gewichtsanteil der nach dem Sortieren an Bord befindlichen Gesamtmenge Dorsch oder der unter Deck oder bei der Anlandung vorhandenen Gesamtmenge Dorsch gemessen.

(2) Der Anteil von Beifängen gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird als Gewichtsanteil der nach dem Sortieren an Bord befindlichen Gesamtfischmenge oder der unter Deck oder bei der Anlandung vorhandenen Gesamtfischmenge gemessen.

(3) Nähere Regeln zur Bestimmung des Beifanganteils können nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen werden.

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