Artikel 3 VO (EG) 98/88

Mindestfischgröße

(1) Als untermaßig gelten Fische, die kleiner sind als die in Anhang III für die betreffende Art und das betreffende geographische Gebiet jeweils angegebene Mindestgröße.

(2) Die Größe der Fische wird von der Spitze des geschlossenen Mauls bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse gemessen.

(3) Fische, die nicht die vorgesehenen Mindestmaße haben, dürfen, auch wenn es sich um Beifänge handelt, nicht an Bord behalten oder umgeladen, angelandet, befördert, verarbeitet, haltbar gemacht, verkauft oder eingelagert, feilgehalten oder feilgeboten werden, sondern sind möglichst lebend unverzüglich nach ihrem Fang ins Meer zurückzuwerfen.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf untermaßiger Dorsch bis zu einem Anteil von 5 v. H. des Gewichts der an Bord befindlichen Dorschfangmengen an Bord behalten werden.

(5) Der Anteil von Beifängen an Dorsch darf bei der Fischerei auf Hering und Sprotte höchstens 10 v. H. des Gesamtfanggewichts betragen. Von diesem Beifang dürfen höchstens 5 v. H. untermaßige Dorsche an Bord behalten werden.

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