Artikel 1 VO (EG) 98/963

(1) Die Vermarktungsnorm für Blumenkohl/Karfiol des KN-Codes 070410 ist im Anhang festgelegt.

(2) Die Normen gelten auf allen Vermarktungsstufen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;

geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse „Extra” .

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