Präambel VO (EG) 98/963
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/97(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Blumenkohl/Karfiol(*) und Artischoken sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 unter den Erzeugnissen aufgeführt, für die Vermarktungsnormen festzulegen sind. In Anhang II/1 der Verordnung Nr. 23 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), sind gemeinsame Qualitätsnormen für Blumenkohl/Karfiol festgelegt worden. In Anhang I/6 der Verordnung Nr. 58 der Kommission vom 15. Juni 1962 zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97, sind Normen für Artischocken festgelegt worden. Diese Normen entsprechen nicht mehr den Marktbedürfnissen.
Die genannte Regelung ist deshalb neu zu fassen, und die Verordnung Nr. 23 sowie Anhang I/6 der Verordnung Nr. 58 sind aufzuheben. Zur Erzielung einer weltweiten Markttransparenz empfiehlt es sich, die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen UN/ECE-Normen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken zu berücksichtigen.
Dank Anwendung dieser Normen muß es möglich sein, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
Die betreffenden Normen gelten auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualtitäsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse Extra um sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 41.
- (*)
Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 1994.
- (3)
ABl. 30 vom 20. 4. 1962, S. 965/62.
- (4)
ABl. L 126 vom 17. 5. 1997, S. 11.
- (5)
ABl. 56 vom 7. 7. 1962, S. 1606/62.
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