Präambel VO (EG) 98/994

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Anhörung des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 94 des Vertrags kann der Rat alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
(2)
Nach dem Vertrag ist die Beurteilung dessen, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, im wesentlichen Aufgabe der Kommission.
(3)
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist eine rigorose und effiziente Anwendung der Wettbewerbsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen erforderlich.
(4)
Die Kommission hat die Artikel 92 und 93 des Vertrags mittels zahlreicher Entscheidungen durchgeführt und ihre Vorgehensweise in einer Anzahl von Bekanntmachungen dargelegt. In Anbetracht der erheblichen Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags und der von ihr auf der Grundlage dieser Bestimmungen angenommenen allgemeinen Texte ist es im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung — ohne die Kontrolle der Kommission dadurch zu schwächen — angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu erklären, daß bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß einer oder mehrerer der Bestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 des Vertrags zu vereinbaren und von dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 freigestellt werden.
(5)
Gruppenfreistellungsverordnungen erhöhen die Transparenz und Rechtssicherheit, und sie können von den nationalen Gerichten unbeschadet der Artikel 5 und 177 des Vertrags direkt angewandt werden.
(6)
Die Kommission sollte bei dem Erlaß von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags den Zweck der Beihilfe, die Gruppen von Begünstigten, die Schwellenwerte, mit denen die freigestellten Beihilfen auf bestimmte Höchstintensitäten bezogen auf eine Reihe förderbarer Kosten oder Höchstbeträge begrenzt werden, die Bedingungen für die Kumulierung der Beihilfen und die Bedingungen der Überwachung festlegen, um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfaßten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten.
(7)
Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlaß von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 93 Absatz 3 zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfaßten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten.
(8)
Es kann zweckdienlich sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die Auswirkungen bestimmter Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt einzeln prüfen kann.
(9)
In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, daß bestimmte Beihilfen nicht allen Bedingungen des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags entsprechen und deshalb von dem Anmeldungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags freigestellt sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen einen festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(10)
Nach Artikel 93 Absatz 1 des Vertrags ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu überprüfen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung und um ein höchstmögliches Maß an Transparenz und eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, ist es angezeigt, daß die Kommission für die Errichtung eines zuverlässigen Systems der Aufzeichnung und Speicherung von Angaben über die Anwendung von Kommissionsverordnungen sorgt, zu dem alle Mitgliedstaaten Zugang haben, und daß sie von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben über die Durchführung der von der Anmeldungspflicht freigestellten Beihilfen zur gemeinsamen Erörterung und Auswertung mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuß erhält. Es ist ferner angezeigt, daß die Kommission die Vorlage derartiger Angaben erforderlichenfalls anfordern kann, um die Wirksamkeit ihrer Überprüfung gewährleisten zu können.
(11)
Die Überwachung der Gewährung von Beihilfen bedingt eine Vielzahl äußerst komplexer sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen in einem sich ständig verändernden Umfeld. Die Kommission sollte deshalb regelmäßig die Gruppen von Beihilfen überprüfen, die von der Anmeldungspflicht freizustellen sind. Sie sollte in der Lage sein, ihre gemäß dieser Verordnung erlassenen Verordnungen aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die Umstände hinsichtlich eines zu ihrem Erlaß grundlegenden Sachverhalts geändert haben oder wenn die Fortentwicklung oder Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes dies erfordert.
(12)
Die Kommission sollte in enger und ständiger Verbindung mit den Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Umfang der Freistellungsverordnungen und der darin enthaltenen Bedingungen genau festzulegen. Um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist ein Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen einzusetzen, der konsultiert wird, bevor die Kommission Verordnungen gemäß dieser Verordnung erläßt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 262 vom 28.8.1997, S. 6.

(2)

ABl. C 138 vom 4.5.1998.

(3)

ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 70.

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