Artikel 10a VO (EG, Euratom) 2000/1150
(1) Beteiligt sich ein Mitgliedstaat in Anwendung des Vertrags von Amsterdam und der zugehörigen Protokolle 4 und 5 nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder Politik der Union, so hat er Anspruch auf eine gemäß Absatz 2 berechnete Angleichung des Betrags der Eigenmittel, die er für jedes Jahr seiner Nichtbeteiligung abgeführt hat. Diese Angleichung ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BNE-Grundlagen.
(2) Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres zeitgleich mit der Ermittlung der BNE-Salden gemäß Artikel 10 vor.
Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt:
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das Aggregat „BNE zu Marktpreisen” und dessen Bestandteile,
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die effektive Ausführungsrate der Haushaltsausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik.
Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme des von beteiligten Drittländern finanzierten Anteils, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des BNE des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein BNE durch das Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung erfolgt die Umrechnung zwischen Landeswährungen und Euro auf der Grundlage des am letzten Börsentag des Kalenderjahres vor dem Bezugshaushaltsjahr geltenden Wechselkurses.
Diese Angleichung wird auch bei einer etwaigen späteren Berichtigung der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Betrag der Angleichung so frühzeitig mit, dass diese ihn am ersten Werktag des Monats Dezember auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto verbuchen können.
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