Artikel 10 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

(2) Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum 15. des gleichen Monats verfügen.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

(3) Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und/oder für die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben — veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um einen oder zwei Monate vorzuziehen.

Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem Antrag auf Gutschrift entsprechend Mitteilung.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der zusätzlichen Einnahme, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 8 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 272 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben — veranschlagt waren, gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

(4) Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des genannten Artikels nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(5) Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind;

führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

(6) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(7) Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE, außer bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt.

(7a) Unbeschadet der in den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgelegten Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat auf förmlichen Antrag an die Kommission bis zum ersten Arbeitstag des Monats September des folgenden Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto Beträge verbuchen, die der Kommission gemäß diesen Absätzen gutzuschreiben sind, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der betreffende Mitgliedstaat müsste auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember einen Betrag bereitstellen, der zwei Zwölftel des in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels erwähnten sich aus dem am 15. November desselben Jahres gültigen Haushaltsplan ergebenden Gesamtbetrags der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme für diesen Mitgliedstaat übersteigt, oder
b)
die Mitgliedstaaten insgesamt müssten auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember einen Gesamtbetrag bereitstellen, der ein halbes Zwölftel des in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels erwähnten sich aus dem am 15. November desselben Jahres gültigen Haushaltsplan ergebenden Gesamtbetrags der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme übersteigt, und zwar zu den im genannten Unterabsatz festgelegten Umrechnungskursen.

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn sie der Kommission vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember den förmlichen Antrag mit einem Zahlungsplan, aus dem der Termin bzw. die Termine der Bereitstellung des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hervorgehen, übermittelt haben.

Nach Eingang des förmlichen Antrags bestätigt die Kommission, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b und in Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit.

Bei verspäteter Gutschrift des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto gegenüber dem bzw. den der Kommission nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes mitgeteilten Termin bzw. Terminen hat der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 11 Verzugszinsen zu entrichten.

(8) Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

(9) Die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. Die Finanzierung dieser Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.

(10) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom bedeutet für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses „BNE” das BNE eines Jahres zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003; davon ausgenommen sind die Jahre vor 2002, für die das BSP zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom weiterhin das Kriterium für die Berechnung der zusätzlichen Einnahme bleibt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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