Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Das Konto wird unentgeltlich geführt.

(1a) Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes:

a)
an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind;
b)
unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist.

(2) Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Euro verbucht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

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