Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2000/1150

Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt dieser Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

Die Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind.

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