Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2000/1150

Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übersandten Monatsübersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a) ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

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