Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2) Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluß frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung um 13.00 Uhr.

(3)

a)
Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des Buchstabens b) dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.
b)
Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.
c)
Die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die in Buchstabe a genannte Buchführung aufgenommen:

am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels,

jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 6 und die in Artikel 10 Absätze 5 und 7 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.

d)
Die festgestellten Ansprüche betreffend die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträge werden in die unter Buchstabe a) genannte Buchführung aufgenommen. Werden diese Ansprüche später nicht fristgerecht realisiert, so können die Mitgliedstaaten die Gutschrift berichtigen und die Ansprüche ausnahmsweise in die gesonderte Buchführung aufnehmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3

a)
eine monatliche Übersicht über seine Buchführung betreffend die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Ansprüche.

Zu diesen Monatsübersichten übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten Angaben oder Übersichten über die Abzüge, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gebiete mit Sonderstatus bei den Eigenmitteln vorgenommen wurden;

b)
eine Vierteljahresübersicht über die gesonderte Buchführung im Sinn von Absatz 3 Buchstabe b).

Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils eine Schätzung des Gesamtbetrags der Forderungen beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Monats- und Vierteljahresübersichten sowie deren ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses festgelegt. Sie enthalten gegebenenfalls angemessene Fristen für den Beginn der Anwendung.

(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der bereits aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche in Höhe von mehr als 10000 EUR betreffen.

Zu diesem Zweck macht jeder Mitgliedstaat nach Möglichkeit folgende Angaben:

Art des Betrugsfalls und/oder der Unregelmäßigkeit (Bezeichnung, betroffenes Zollverfahren);

Betrag oder mutmaßliche Größenordnung der hinterzogenen Eigenmittel;

betroffene Waren (Tarifposition, Ursprung, Herkunft);

kurze Beschreibung der betrügerischen Praktiken;

Art der Kontrolle, die zur Aufdeckung des Betrugsfalls oder der Unregelmäßigkeit geführt hat;

einzelstaatliche Dienststellen oder Einrichtungen, die den Betrugsfall oder die Unregelmäßigkeit festgestellt haben;

Verfahrensstufe, einschließlich Phase der Einziehung, mit Angabe der Feststellung, wenn sie bereits erfolgt ist;

etwaige Meldung des Falls nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97(1);

gegebenenfalls betroffene Mitgliedstaaten;

Maßnahmen, die getroffen oder in Aussicht genommen wurden, damit bereits aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sich nicht wiederholen.

Die Mitgliedstaaten fügen jeder Vierteljahresübersicht gemäß Unterabsatz 1 eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten bei, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und die nicht zuvor mit einem Vermerk betreffend eine Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung versehen wurden.

Zu diesem Zweck geben die Mitgliedstaaten zu jedem der in Unterabsatz 1 genannten Fälle folgendes an:

die Referenz der ursprünglichen Mitteilung,

den Saldo, der im vorhergehenden Vierteljahr noch einzuziehen war,

den Zeitpunkt der Feststellung,

den Zeitpunkt der Aufnahme in die gesonderte Buchführung gemäß Absatz 3 Buchstabe b),

die im betreffenden Vierteljahr eingezogenen Beträge,

die Berichtigungen der Bemessungsgrundlage im betreffenden Vierteljahr (Berichtigungen/Annullierungen),

die niedergeschlagenen Beträge,

den Stand der Verwaltungs- und Rechtsverfahren,

den Saldo, der am Ende des betreffenden Vierteljahres noch einzuziehen ist.

Die Einzelheiten der vorstehenden Beschreibungen sowie deren ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses festgelegt. Sie enthalten gegebenenfalls angemessene Fristen für den Beginn der Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelungen zu gewährleisten (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

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