Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2000/1150

Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom genannte Satz, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt wird, wird als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (nachstehend „BNE” genannt) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

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