Artikel 4 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

a)
die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;
b)
die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel betreffen;
c)
die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die festgestellten Ansprüche nach Artikel 2 eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

Jede Änderung dieser Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag den anderen Mitgliedstaaten mit.

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