Artikel 3 VO (EG, Euratom) 2000/1150
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang — vom Ende des Jahres an berechnet, auf das sich diese Unterlagen beziehen — aufbewahrt werden.
Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten Verfahren und statistischen Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zu den MwSt.-Eigenmitteln werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.
Zeigt sich bei der nach den Artikeln 18 und 19 dieser Verordnung oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, daß eine Berichtigung vorgenommen werden muß, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind.
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