Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EC, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

Bei den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträgen ist als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 der Zeitpunkt der in der Zuckerregelung vorgesehenen Mitteilung zugrunde zu legen.

Ist diese Mitteilung nicht ausdrücklich vorgesehen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Mitgliedstaaten die von den Abgabenschuldnern gegebenenfalls als Anzahlung oder Restzahlung geschuldeten Beträge feststellen.

(3) In Streitfällen wird davon ausgegangen, daß die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinn von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anläßlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anläßlich der Anrufung der Justizbehörde, wenn diese Anrufung zuerst erfolgt, bestimmen können.

Als Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der im Anschluß an die Anrufung der Justizbehörde gemäß Unterabsatz 1 durchzuführenden Berechnung zugrunde zu legen.

(4) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muß.

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