Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2000/1150
(1) Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.
(2) Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen, wenn Mittel im Haushaltsplan verfügbar sind und der Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Eigenmittel nicht überschritten wird. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlichen Überschreitungen.
(3) Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen einer gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Anleihe können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Anleihen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um den Schuldendienst der Gemeinschaft sicherzustellen.
(4) Der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf wird auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.
(5) Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen auszuführen. Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen auszuführen.
Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.
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