Artikel 15 VO (EG, Euratom) 2000/1150

Bei der Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom besteht der Saldo eines Haushaltsjahres aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

sämtlichen Einnahmen in diesem Haushaltsjahr

und

dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 9 der Haushaltsordnung übertragen werden. Der Unterschiedsbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt, sowie, abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Haushaltsordnung

um die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind,

und

um den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

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