Artikel 15 VO (EG, Euratom) 2000/1150
Bei der Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom besteht der Saldo eines Haushaltsjahres aus dem Unterschiedsbetrag zwischen
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sämtlichen Einnahmen in diesem Haushaltsjahr
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dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 9 der Haushaltsordnung übertragen werden. Der Unterschiedsbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt, sowie, abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Haushaltsordnung
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um die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind,
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um den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.
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