Artikel 14 VO (EG, Euratom) 2000/1150
(1) Die Definition des BSP zu Marktpreisen ist in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom niedergelegt.
(2) Bei der Berechnung des Prozentsatzes der BSP-Finanzbeiträge sind die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom vorbehaltlich des Artikels 6 derselben Richtlinie übermittelten Zahlen zugrunde zu legen. In Ermangelung dieser Zahlen verwendet das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften die ihm vorliegenden Angaben.
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