Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Sofern es erforderlich ist, die in Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen vorläufigen Abweichungen in Anspruch zu nehmen, findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(2) Das BSP zu Marktpreisen wird durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Statistiken nach dem europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) berechnet, wobei für jeden Mitgliedstaat das arithmetische Mittel der ersten drei Jahre des Fünfjahreszeitraums, der dem Haushaltsjahr vorangeht, auf das Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom Anwendung findet, zugrunde gelegt wird. Etwaige Überprüfungen der statistischen Angaben nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans werden nicht berücksichtigt.

(3) Das BSP jedes Bezugsjahres wird in Euro auf der Grundlage des durchschnittlichen Euro-Kurses in dem betreffenden Jahr festgesetzt.

(4) Solange die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten angewandt wird, setzt die Kommission in ihren Haushaltsvorentwurf den Prozentsatz ein, der den Finanzbeiträgen dieser Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung des Anteils ihres BSP an der Summe der BSP der Mitgliedstaaten entspricht, und legt den Betrag des Teils des Haushaltsplans fest, der aus den MwSt.-Eigenmitteln zum einheitlichen Satz und den BSP-Finanzbeiträgen zu finanzieren ist.

Diese Beträge sind im Haushaltsverfahren zu genehmigen.

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