Artikel 16 VO (EG, Euratom) 2000/1150

Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel.

Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen erhebliche Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zu dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.

Bei den Vorgängen nach Artikel 10 Absätze 4 bis 7 kann der im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ausgewiesene Einnahmenbetrag durch einen Berichtigungshaushaltsplan um die sich aus diesen Vorgängen ergebenden Beträge erhöht oder vermindert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.