Artikel 18 VO (EG, Euratom) 2000/1150
(1) Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom durch. Die Kommission übt ihre Befugnisse nach Maßgabe des vorliegenden Artikels aus.
(2) Im Rahmen von Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
- a)
- Sie führen zusätzliche Kontrollen auf Antrag der Kommission durch. Die Kommission hat in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle anzugeben;
- b)
- sie ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen vorgenommenen Kontrollen hinzu.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Kontrollen. Wird die Kommission zu diesen Kontrollen hinzugezogen, so stellen die Mitgliedstaaten ihr die in Artikel 3 genannten Unterlagen zur Verfügung.
Zur möglichst weitgehenden Einschränkung der zusätzlichen Kontrollen
- a)
- kann die Kommission in besonderen Fällen die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangen;
- b)
- müssen die gebuchten Beträge, die bei den vorstehend genannten Kontrollen aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen bei der Feststellung, Buchung und Bereitstellung betreffen, in der in Artikel 6 Absatz 4 genannten monatlichen Übersicht durch entsprechende Bemerkungen kenntlich gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission selbst Prüfungen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten haben — soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist — Zugang zu den in Artikel 3 genannten Unterlagen und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen. Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, bei dem eine Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Durchführung und teilt die Gründe für die Prüfung mit. Zu den Prüfungen werden Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen.
(4) Von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen werden folgende Maßnahmen nicht berührt:
- a)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Kontrollen;
- b)
- die Maßnahmen, die in den Artikeln 246, 247, 248 und 276 EG-Vertrag sowie in den Artikeln 160a, 160b, 160c und 180b EAG-Vertrag vorgesehen sind;
- c)
- Kontrollen aufgrund von Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag und Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b EAG-Vertrag.
(5) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des Kontrollsystems.
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