Artikel 19 VO (EG, Euratom) 2000/1150
Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in den im HND-Verwaltungsausschuß aufgezeigten Fällen. Dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und Basisstatistiken — mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen — einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte. Die Kommission hat die nationalen Rechtsvorschriften über statistische Geheimhaltung zu beachten.
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