Artikel 20 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für Eigenmittel — nachstehend „Ausschuß” genannt — eingesetzt.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Ausschuß durch höchstens fünf Beamte vertreten.

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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