Artikel 21 VO (EG, Euratom) 2000/1150

(1) Der Ausschuß prüft die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats insbesondere zu folgenden Punkten vorlegt:

a)
Informationen und Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 17 Absatz 3;
b)
Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 17 Absatz 2;
c)
Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3.

Ferner prüft der Ausschuß die Eigenmittelvoranschläge.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden gibt der Ausschuß innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, gegebenenfalls durch Abstimmung eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; außerdem kann jeder Mitgliedstaat beantragen, daß sein Standpunkt in dem Protokoll wiedergegeben wird. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie teilt dem Ausschuß mit, wie sie dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat.

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