Artikel 16 VO (EG, Euratom) 2000/99
Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der im Wege der Unterstützung erfolgenden Zusammenarbeit nicht erfüllt, insbesondere in Fällen der Verletzung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen in bezug auf die einem Partnerstaat gewährte Unterstützung treffen.
Das gleiche Verfahren kann als letztes Mittel Anwendung finden, wenn gegen die in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen niedergelegten Verpflichtungen der Partnerstaaten in grober Weise verstoßen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.