Artikel 15 VO (EG, Euratom) 2000/99

(1) Die Kommission unterbreitet jährlich einen Zwischenbericht über die Durchführung des Unterstützungsprogramms. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der bereits gewährten Unterstützung, einschließlich der Wirksamkeit des Programms, sowie Angaben zu den Ergebnissen der im Laufe des Jahres durchgeführten Überwachung. Er wird den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen vorgelegt.

(2) Aufgrund dieser Berichte unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung.

(3) Außerdem stellt die Kommission den in Absatz 1 genannten Organen bzw. Einrichtungen statistische Angaben zu den Ergebnissen der Auftragsvergabe zur Verfügung. Inhalt und Form der vorzulegenden statistischen Angaben werden mit dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß erörtert.

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