Artikel 14 VO (EG, Euratom) 2000/99
Die Kommission sorgt zusammen mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines geregelten Informationsaustauschs, der auch den Informationsaustausch vor Ort einschließt, für die effiziente Koordinierung der Unterstützung, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten leisten, um die Kohärenz und Komplementarität der Kooperationsprogramme zu erhöhen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten nehmen in regelmäßigen Abständen, auch vor Ort bei ihren Kontakten zu den Partnerstaaten, sowohl in der Phase der Ausarbeitung der Programme als auch in der Phase der Durchführung der Programme eine Koordinierung vor.
Bei der Durchführung von Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen die Mitgliedstaaten, die PHARE-Länder und die Partnerstaaten mitwirken, sorgt die Kommission für eine effektive Koordinierung und Übereinstimmung mit den über die Strukturfonds finanzierten Programmen, den externen Unterstützungsprogrammen der Gemeinschaft und den Initiativen zur bilateralen Unterstützung.
Außerdem stellt die Kommission die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen und den anderen Gebern sicher.
Im Rahmen der Unterstützung, die gemäß dieser Verordnung geleistet wird, begünstigt die Kommission Kofinanzierungen mit den öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten.
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