Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2000/99

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß zur Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei (nachstehend „Ausschuß” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.