Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2000/99
Bei öffentlichen Ausschreibungen für die Vergabe von Lieferaufträgen im Sinne des Artikels 114 der Haushaltsordnung wird für die Einreichung eines Angebots eine Frist von mindestens 52 Tagen, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, vorgesehen.
Dienstleistungsaufträge werden in der Regel im Wege der beschränkten Ausschreibung und bei Auftragsnummern bis zu 200000 EUR freihändig vergeben.
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