Artikel 11 VO (EG, Euratom) 2000/99
(1) Die Kommission führt die Maßnahmen gemäß den Aktionsprogrammen nach Artikel 3 Absatz 4 und gemäß Titel IX der Haushaltsordnung sowie Artikel 12 dieser Verordnung durch.
(2) Die Kommission stellt den Partnerstaaten Regeln für die Definition von Projekten zur Verfügung.
(3) Bau- und Lieferaufträge werden im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben; eine Ausnahme bilden die in Artikel 116 der Haushaltsordnung vorgesehen Fälle.Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
(4) Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen in den Mitgliedstaaten, in den Partnerstaaten und in den PHARE-Empfängerländern zu gleichen Bedingungen offen. Die Kommission kann von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen aus den Mittelmeerländern mit traditionellen wirtschaftlichen, handelspolitischen und geographischen Bindungen genehmigen, wenn die betreffenden Programme oder Projekte besonderes Fachwissen erfordern, über das insbesondere diese Länder verfügen.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
(5) Bei Kofinanzierungen kann die Kommission nur von Fall zu Fall die Teilnahme von Drittländern an Ausschreibungen und Aufträgen genehmigen. Eine Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß sie auf Gegenseitigkeitsbasis erfolgt.Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.
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