Artikel 10 VO (EG, Euratom) 2000/99

Die nachstehenden Bestimmungen über die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen sowie die in Anhang IV enthaltenen Grundsätze für die Auftragsvergabe sind bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Titels IX der Haushaltsordnung anzuwenden, damit eine Grundlage für die Durchführungsbestimmungen zur Verfügung steht, die auf alle Gemeinschaftsprogramme im Rahmen der externen Unterstützung angewandt wird.

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