Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2000/99
(1) Die in Landeswährung anfallenden Projektkosten werden von der Gemeinschaft nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang getragen.
(2) Die Kofinanzierung von Projekten durch die Partnerstaaten wird gefördert.
(3) Steuern, Zölle und der Erwerb von Immobilien werden von der Gemeinschaft nicht finanziert.
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